Unsere Satzung
S A T Z U N G
des Kreisverbandes Uelzen im Landesverband Hannover
der Christlich Demokratischen Union Deutschlands
des Kreisverbandes Uelzen im Landesverband Hannover
der Christlich Demokratischen Union Deutschlands
A. Grundsatz, Name, Sitz
§ 1 Aufgabe
Der Kreisverband Uelzen im Landesverband Hannover der Christlich Demokratischen Union Deutschlands will das öffentliche Leben im Dienst des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.
§ 2 Name
Der Kreisverband führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Kreisverband Uelzen - kurz CDU-Kreisverband Uelzen - seine Ortsverbände entsprechende Namen.
§ 3 Sitz
Der Sitz der Christlich Demokratischen Union, Kreisverband Uelzen, ist Uelzen.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
1) Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Einwohner des Kreisgebiets Uelzen werden, der dessen Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
2) Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und bei seinem Eintritt im Kreisgebiet Uelzen wohnt.
3) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder anderen parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.
§ 5 Aufnahmeverfahren
1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden.
2) Über die Aufnahme entscheidet der für den Wohnsitz zuständige Ortsverband im Kreis Uelzen. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Ortsverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Die Aufnahme ist durch den Kreisvorstand zu bestätigen. Sofern kein Ortsverband besteht, entscheidet der Kreisvorstand. Ausnahmen regelt der Landesvorstand.
3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt oder innerhalb von zwei Wochen nicht entschieden, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesem Fall entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag des Bewerbers.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien des Kreisverbandes und der Ortsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte aller Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Nur deutsche Mitglieder können als Kandidaten für parlamentarische Vertretungen aufgestellt werden.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandatsträger sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben den zuständigen Parteiorganen laufend über ihre Tätigkeit zu berichten.
§ 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
1) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung sowie Beschlüsse des Kreisparteitages.
2) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.
§ 9 Austritt
1) Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Zugang wirksam.
2) Als Erklärung des Austrittes aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte, als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
3) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind unverzüglich bei der Zentralen Mitgliederkartei zu melden.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
1) Durch den Kreisverband können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze verstoßen.
2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Enthebung von Parteiämtern
4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern
auf Zeit.
3) Für die Mitgliedschaft eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
4) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Maßnahme schriftlich begründet werden.
5) Absätze 1 bis 4 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 11 Parteiausschluss
1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes, Landesvorstandes oder Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht.
3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
4) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Parteigericht in erster Instanz anzurufen.
5) Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.
6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme durch Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sein Ausschluss in dieser Entscheidung erneut anzuordnen, sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung in Kraft.
7) Absätze 1 bis 6 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und deren Mitgliedern entsprechend.
§ 12 Parteischädigendes Verhalten
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
1. zugleich einer anderen politischen Partei angehört,
2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt,
3. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion
nicht beitritt oder ausscheidet,
4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät,
5. Vermögen, das der Partei gehört oder ihr zur Verfügung steht, veruntreut.
§ 13 Zahlungsverweigerung
Seinen Pflichten als Mitglied kommt insbesondere beharrlich nicht nach, wer über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.
§ 14 Ausschlussgründe
Als Ausschlussgrund gilt ferner:
1. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung,
2. die Verletzung der besonderen Treuepflichten, welche für einen Angestellten der Partei gelten.
§ 15 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Christlich Demokratischen Union oder zwischen Mitgliedern und Parteiorganen, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben, sowie Streitigkeiten zwischen Parteiorganen werden von den Parteigerichten der CDU entschieden.
C. Aufgaben
§ 16 Aufgaben
Der Kreisverband hat die Aufgabe:
1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,
2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,
3. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben
überhaupt zu fördern,
4. die Belange der CDU gegenüber den Behörden, Verbänden und anderen Organisationen
im Landkreis Uelzen zu vertreten,
5. die Arbeit der Ortsverbände und Vereinigungen zu fördern,
6. die Beschlüsse und Richtlinien der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen,
7. die Fraktionen der kommunalen Gremien zu beraten.
D. Organe
§ 17 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
1. der Kreisparteitag
2. der Hauptausschuss
3. der Kreisvorstand
§ 18 Kreisparteitag
1) Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes. Auf dem Kreisparteitag sind alle Mitglieder stimmberechtigt und wählbar.
2) Der Kreisparteitag ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
3) Ein außerordentlicher Kreisparteitag ist einzuberufen, wenn
a) der Hauptausschuss es beschließt,
b) mindestens drei Ortsverbände oder
c) 30 Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe verlangen.
4) Der Kreisparteitag beschließt über:
a) alle das Interesse des Kreisverband berührenden Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung,
b) den vom Kreisvorstand zu erstattenden Jahresbericht,
c) den Kassenbericht
Er nimmt die Berichte der Kreistagsfraktion und der Vereinigungen entgegen.
5) Der Kreisparteitag wählt
a) die Kreisvorsitzende/den Kreisvorsitzenden
b) zwei gleichberechtigte Stellvertreter/innen
c) die Kreisschatzmeisterin/den Kreisschatzmeister
d) vier bis sechs weitere Mitglieder des Kreisvorstandes, wovon
ein Mitglied gleichzeitig für die Presse zuständig ist
e) zwei Rechnungsprüfer/innen
f) die Mitglieder des Kreisparteigerichts und ihre Stellvertreter/innen. Näheres regelt § 27
g) die vom Kreisverband zu den Parteitagen und den nach den Wahlgesetzen
zu bildenden Landesversammlungen zu entsendenden Vertreter/innen und
deren Stellvertreter/innen
h) die zu nominierenden Bewerber für die Kandidatur zum Deutschen Bundestag, zum
Niedersächsischen Landtag und zum Kreistag. Der Kreisparteitag kann dieses Recht auf
Delegierte oder auf eine Kreismitgliederversammlung übertragen.
6) Die unter a) bis d) gewählten Personen gelten durch ihre Wahl gleichzeitig als in den
Hauptausschuss gewählt.
§ 19 Hauptausschuss
1) Dem Hauptausschuss gehören als ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder an:
a) der Kreisvorstand
b) je ein gewählter Vertreter der Ortsverbände pro angefangene 100 Mitglieder
c) je ein Vertreter der bestehenden Vereinigungen
d) die Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Niedersächsischen Landtages
und des Europäischen Parlaments, sofern sie Mitglied des Kreisverbandes sind
e) der Landrat, sofern er Mitglied des Kreisverbandes ist.
2) Außerordentliche Mitglieder des Hauptausschusses sind:
a) die Bürgermeister/innen, stellvertretende Bürgermeister/innen der Stadt Uelzen, der
Samtgemeinden des Kreises Uelzen und der Einheitsgemeinde Bienenbüttel, soweit sie der CDU angehören
b) die Vorsitzenden der CDU-Ratsfraktionen der Stadt Uelzen, der Samtgemeinden und der Einheitsgemeinde Bienenbüttel.
3) Der Hauptausschuss beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Kreisverbandes, sofern sie nicht zwingend Anlass eines Kreisparteitages sind. Er ist mindestens einmal in zwei Monaten einzuberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Ortsverbände oder zwei Ortsverbände und eine Vereinigung dies unter Angabe der Gründe fordern.
4) Der Hauptausschuss bereitet die Beschlüsse des Kreisparteitages vor.
5) Zu Sitzungen können durch den Kreisvorstand Gäste in beliebiger Zahl hinzugeladen werden, soweit sie Parteimitglieder oder Referenten sind.
6) Bei unentschuldigtem Fehlen von Mitgliedern des Hauptausschusses kann der Kreisvorstand vom Fehlenden jeweils 10,00 einziehen. Entschuldigungen sind nur beim Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter möglich und sollen vor der jeweiligen Hauptausschusssitzung eingebracht werden.
§ 20 Kreisvorstand
1) Der Kreisvorstand besteht aus elf Mitgliedern, darunter kraft Amtes der Vorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion.
2) Die gewählten Mitglieder des CDU-Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Er ist an die Beschlüsse des Kreisparteitages und des Hauptausschusses gebunden. Er stellt den Haushaltsvoranschlag auf und berichtet monatlich dem Landesverband über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge, insbesondere über die Mitgliederbewegung.
4) Der Kreisvorstand bestellt auf Vorschlag des Kreisvorsitzenden die Kreisgeschäftsführerin/den Kreisgeschäftsführer. Diese(r) nimmt an allen Sitzungen des Kreisvorstandes teil und führt das Protokoll.
5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an Sitzungen der Organe, der nachgeordneten Verbände sowie der Vereinigungen, Fachausschüsse und Arbeitskreise teilnehmen. Sie sind jederzeit zu hören.
§ 21 Haftung
1) Der Kreisverband darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder in ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
2) Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen des Kreisverbandes haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Kreisverbandes.
§ 22 Fachausschüsse und Arbeitskreise
1) Der Kreisvorstand kann Fachausschüsse zu seiner Beratung einsetzen. Die Vorsitzenden und Vertreter werden vom Kreisvorstand ernannt.
2) Mitglieder können sich zu Arbeitskreisen zusammenschließen. Die Vorsitzenden und Vertreter werden von den Arbeitskreisen gewählt; dem Kreisvorstand steht ein Vorschlagsrecht zu.
E. Verfahrensordnung
§ 23 Beschlussfähigkeit
1) Die Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages einberufen wurden.
2) Der Kreisparteitag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Tatsache muss in der Einladung hingewiesen werden.
3) Der Kreisvorstand und Hauptausschuss des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
4) Die Beschlussfähigkeit ist vor Eintritt in die Tagesordnung durch den Vorsitzenden festzustellen.
5) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden, er ist dabei an Form und Frist für die Einladung nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
§ 24 Erforderliche Mehrheiten
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 25 Wahlen
1) Die Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstandes, die Wahlen der Delegierten für übergeordnete Parteigremien sowie die Aufstellung von Kandidaten für öffentliche Wahlen sind geheim und erfolgen mit Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
2) Die unter § 18 Nr. 5 a) bis 5 g) aufgezählten Ämter werden jeweils in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
3) Sind mehrere Ämter in einem Wahlgang zu besetzen, so erfolgt die Wahl durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der jeweilige Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Namen als die Zahl der zu besetzenden Ämter angekreuzt sind, sind ungültig.
4) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmenzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, so erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.
5) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, nicht jedoch für die Ermittlung der Mehrheit.
6) Zu allen Parteigremien haben mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr Neuwahlen stattzufinden.
§ 26 Beschluss-Beurkundung
1) Die Beschlüsse des Kreisparteitages werden durch zwei vom Kreisgeschäftsführer bestellte Personen beurkundet.
2) Die Beurkundung der Beschlüsse und das Protokoll des Kreisparteitages sind jedem Mitglied auf seinen Antrag hin vorzulegen.
§ 27 Kreisparteigericht
1) Das Kreisparteigericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Außerdem sind drei stellvertretende Mitglieder zu wählen.
2) Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder des Kreisparteigerichts und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglied eines Parteivorstandes sein oder in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie dürfen auch nicht Mitglieder oder Stellvertreter eines anderen Parteigerichts sein.
3) Die Mitglieder des Kreisparteigerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
4) Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichts und das Verfahren ergibt sich aus der Parteigerichtsordnung.
§ 28 Auflösung des Kreisverbandes
1) Der Kreisverband kann durch Beschluss des Kreisparteitages aufgelöst werden. Hat der Kreisparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der Kreisvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei.
2) Der Kreisvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.
3) Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses des Kreisparteitages enthalten und so ausgestattet sein, dass das Mitglied mit "Ja" oder "Nein" abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit "Ja" oder "Nein" gekennzeichnet sind. Die Abstimmung erfolgt geheim.
4) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Mitgliederversammlungen der Ortsverbände, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des Wort-lautes des Beschlusses des Kreisparteitages einzuladen sind.
Der Vorsitzende des Ortsverbandes und zwei durch die Versammlung gewählte Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet des jeweiligen Ortsverbandes. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern
des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss des Abstimmungsvorganges ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Kreisvorstand zu übersenden.
5) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Kreisvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen.
6) Der Beschluss des Kreisparteitages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes sich für die Auflösung aussprechen.
F. Gliederungen des Kreisverbandes
§ 29 Gründung und Bereich von Ortsverbänden
1) Die Mitglieder in einer oder mehreren Ortschaften, in einer politischen Gemeinde oder in einem Stadtteil bilden einen Ortsverband. Die Mitgliederzahl muss mindestens sieben Personen betragen.
2) Über die Gründung eines Ortsverbandes, die Festlegung und Änderung seiner Grenzen entscheidet der Kreisvorstand.
3) Weniger als sieben Mitglieder bilden einen Stützpunkt. Die Entscheidung darüber trifft der Kreisvorstand.
§ 30 Aufgaben der Ortsverbände
Der Ortsverband hat die Aufgabe
1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU und für die Mitgliedschaft in der CDU einzutreten,
2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,
3. die politische Willensbildung in der CDU und im öffentlichen Leben überhaupt zu fördern,
4. die Belange der CDU gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen seines
Bereiches zu vertreten,
5. die Beschlüsse und Richtlinien der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen,
6. die Fraktionen zu beraten.
§ 31 Organe der Ortsverbände
Organe des Ortsverbandes sind:
1. die Hauptversammlung als Mitgliederversammlung
2. der Ortsvorstand
§ 32 Hauptversammlung
1) Die Hauptversammlung beschließt über
a) alle das Interesse des Ortsverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung, insbesondere über die Richtlinien für die örtliche Kommunalpolitik
b) über den vom Ortsvorstand zu erstattenden Jahresbericht
c) über die von der Fraktion in der örtlichen Kommunalvertretung zu erstattenden Berichte.
2) Die Hauptversammlung wählt:
a) den Ortsvorstand
b) die vom Ortsverband in die überörtlichen Parteigremien zu entsendenden Vertreter
c) die Kandidaten für Wahlen, soweit hierfür nicht überörtliche Parteiorgane zuständig sind.
§ 33 Ortsvorstand
1) Der Ortsvorstand besteht mindestens aus drei gewählten Mitgliedern.
2) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.
3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlkämpfe ist der Ortsverband an die Weisungen des Kreisparteitages gebunden. Hiervon ist die Durchführung des Wahlkampfes auf örtlicher Ebene nicht berührt.
§ 34 Vereinigungen
1) Die Christlich Demokratische Union, Kreisverband Uelzen, hat folgende Vereinigungen:
a) Junge Union
b) Frauenunion
c) Sozialausschüsse der christlich demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA)
d) Kommunalpolitische Vereinigung
e) Mittelstandsvereinigung
f) Seniorenunion
2) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.
G. Schlussbestimmungen
§ 35 Inkrafttreten
1) Diese Satzung ist auf dem Kreisparteitag am 18. Mai 1994 in Bodenteich beschlossen worden. Sie tritt unter Aufhebung aller im Bereich des Kreisverbandes bisher geltenden Satzungen mit Wirkung vom 19. Mai 1994 in Kraft.